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Schiedsordnung des Bayerischen Roten Kreuzes

§ 1 Geltungsbereich

Die Schiedsordnung gilt für alle Mitglieder des Bayerischen Roten Kreuzes und seiner Gemeinschaften.

§ 2 Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Die Schiedsgerichte entscheiden über die Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen gem. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 der Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes, sowie von Disziplinarmaßnahmen nach den Ordnungen der Gemeinschaften.

(2) Die Schiedsgerichte entscheiden darüber hinaus im Selbstreinigungsverfahren (§ 6 Ziff. 2 SchO) und den in der Satzung hierfür festgelegten Fällen (sonstiges Verfahren).

(3) Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.

§ 3 Schiedsgerichte

Schiedsgerichte werden bei den Bezirksverbänden und beim Landesverband des Bayerischen Roten Kreuzes gebildet.

§ 4 Zusammensetzung der Schiedsgerichte

(1) Das Schiedsgericht beim Bezirksverband besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, das Schiedsgericht beim Landesverband aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für die Vorsitzenden und Beisitzer ist je ein Stellvertreter zu bestimmen.

(2) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes beim Bezirksverband und sein Stellvertreter werden von der Bezirksversammlung, der Vorsitzende des Schiedsgerichtes beim Landesverband und sein Stellvertreter werden von der Landesversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Ist vom Verfahren ein Angehöriger einer Rotkreuz-Gemeinschaft betroffen, muss dem Schiedsgericht ein Beisitzer angehören, der auf Vorschlag der Gemeinschaft des Betroffenen gewählt wurde. Der oder die anderen Beisitzer dürfen nicht derselben Gemeinschaft angehören.

(4) Die Beisitzer des Schiedsgerichtes bei den Bezirksverbänden werden vom Vorstand des Bezirksverbandes, soweit sie Vertreter der Gemeinschaften sind, auf Vorschlag der Bezirksausschüsse, auf vier Jahre gewählt. Die Beisitzer des Schiedsgerichtes beim Landesverband werden vom Landesvorstand, soweit sie Vertreter der Gemeinschaften sind, auf Vorschlag der Landesausschüsse, auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist in allen Fällen möglich.

(5) Bei der Wahl der Beisitzer ist eine allgemeine Liste und je eine Liste für jede Gemeinschaft zu erstellen. Innerhalb der Listen ist die Reihenfolge festzulegen, in der die Beisitzer ihr Amt ausüben sollen.

(6) Bei einem Schiedsverfahren darf nicht mitwirken

1. wer mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist,

2. wer wegen sachlicher Beteiligung als befangen anzusehen ist. Jedes Mitglied eines Schiedsgerichtes kann sich selbst als befangen erklären.

§ 5 Örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte

(1) Zuständig im ersten Rechtszug ist das Schiedsgericht beim Bezirksverband, dem der vom Verfahren Betroffene angehört. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem sich der Anlass zu dem Verfahren ereignet hat. Für Mitglieder des Landesvorstandes ist das Schiedsgericht beim Bezirksverband ihrer Hauptwohnung zuständig; für den Präsidenten und die Vizepräsidenten ist das Schiedsgericht beim Landesverband zuständig.

(2) Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes beim Landesverband überträgt die Entscheidung dem Schiedsgericht eines benachbarten Bezirksverbandes, wenn ein Mitglied des Vorstandes des Bezirksverbandes vom Verfahren betroffen oder das zuständige Schiedsgericht rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.

§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens

Ein Schiedsverfahren wird eingeleitet durch:

(1) Einlegung von Widerspruch gegen eine Maßnahme nach § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 6 der Satzung oder gegen eine Disziplinarmaßnahme nach der Ordnung einer Gemeinschaft. Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe der Maßnahme an den Betroffenen eingelegt werden;

(2) Antrag gegen sich selbst durch jedes Mitglied des Bayerischen Roten Kreuzes, um sich vom Verdacht einer Pflichtverletzung zu reinigen.

§ 7 Verfahren

(1) Die Schiedsgerichte sind unabhängig; sie sind nur an die allgemeinen Gesetze und das satzungsgemäße Recht des Roten Kreuzes gebunden.

(2) Sie entscheiden in einem freigestellten Verfahren unter Beachtung der herrschenden Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahren.

(3) In den Verfahren nach § 6 Ziff. 1 ist vor der Entscheidung in der Sache selbst, mündlich zu verhandeln. Der Betroffene kann hierauf jedoch verzichten.

§ 8 Beweiserhebung und Verhandlung

(1) Zu allen Beweiserhebungen und zur mündlichen Verhandlung ist der Betroffene zu laden mit dem Hinweis, dass die Beweiserhebung und Verhandlung auch in seiner Abwesenheit durchgeführt werden kann.

(2) Die Verhandlungen der Schiedsgerichte sind nicht öffentlich.

(3) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann vorläufige Maßnahmen anordnen und ab-ändern.

§ 9 Vertretung

Der Betroffene kann sich eines Beistandes oder Vertreters bedienen.

§ 10 Zustellung der Entscheidung

Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist schriftlich auszufertigen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Betroffenen und dem Antragsteller (§ 6) durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.

§ 11 Kosten

(1) Das Verfahren vor den Schiedsgerichten ist gebührenfrei. Auslagen werden dem Betroffenen und dem Antragsteller nicht erstattet. Die Kosten für einen Beistand oder Vertreter trägt der Betroffene selbst.

(2) Das Schiedsgericht kann die ihm entstehenden Auslagen dem unterliegenden Teil auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Sie sind ihm aufzuerlegen, wenn seine Rechtsverfolgung offenbar mutwillig war.

§ 12 Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichts beim Bezirksverband können der Beschwerdeführer oder die verfügende Stelle binnen einer Frist von einem Monat schriftliche Beschwerde zum Schiedsgericht beim Landesverband erheben. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Entscheidung. Die Beschwerde muss innerhalb der Beschwerdefrist schriftlich begründet werden.

(2) Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichts, das auf den Ausschluss aus dem Bayerischen Roten Kreuz oder einer Rotkreuz-Gemeinschaft erkannt hat, ist der Verwaltungsrechtsweg offen.

Bayerisches Rotes Kreuz
Die Präsidentin
Christa Prinzessin von Thurn und Taxis

* Die durch Beschluss der Landesversammlung vom 22. Oktober 2011 erfolgten Änderungen der Schiedsordnung für das Bayerische Rote Kreuz vom 21. März 1988 (Bek. vom 06.04.1988, StAnz Nr. 20, geändert am 8. November 2003, Bek. vom 13.01.2004, StAnz Nr. 4) wurden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern am 12. März 2012 genehmigt und im Bayerischen Staatsanzeiger Nummer 13/2012 vom 30. März 2012 veröffentlicht. Sie sind am 31. März 2012 in Kraft getreten.