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  1. Über uns
  2. Selbstverständnis
  3. Satzung

Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes

vom 21. Juli 2001
zuletzt geändert am 22.10.2011

Inhaltsverzeichnis

I. Selbstverständnis, Aufgaben und Rechtsform

§ 1 Selbstverständnis
§ 2 Aufgaben
§ 3 Rechtsform, Name, Gliederung
§ 4 Außenvertretung, Vollmachten und Zeichnungsbefugnisse
§ 5 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
§ 6 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

 

II. Mitgliedschaft

§ 7 Mitglieder des Bayerischen Roten Kreuzes
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 9 Rechte und Pflichten
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
§ 11 Ordnungsmaßnahmen, Schiedsgerichtsbarkeit

 

III. Landesverband (Körperschaft)

§ 12 Organe
§ 13 Zusammensetzung der Landesversammlung
§ 14 Aufgaben der Landesversammlung
§ 15 Haushaltsausschuss
§ 16 Zusammensetzung des Landesvorstandes
§ 17 Aufgaben des Landesvorstandes
§ 18 Präsidium
§ 19 Aufgaben des Präsidiums
§ 20 Präsident
§ 21 Landesgeschäftsführung
§ 22 Aufgaben der Landesgeschäftsführung

 

IV. Gliederung

1. Kreisverbände

§ 23 Kreisgebiet
§ 24 Aufgaben des Kreisverbandes
§ 25 Gremien
§ 26 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 27 Haushaltsausschuss
§ 28 Zusammensetzung des Kreisvorstandes
§ 29 Aufgaben des Kreisvorstandes
§ 30 Beschließender Ausschuss
§ 31 Kreisgeschäftsführer
§ 32 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers

2. Bezirksverbände

§ 33 Bezirksgebiet
§ 34 Aufgaben des Bezirksverbandes
§ 35 Gremien
§ 36 Zusammensetzung der Bezirksversammlung
§ 37 Aufgaben der Bezirksversammlung
§ 38 Einberufung der Bezirksversammlung
§ 39 Zusammensetzung des Bezirksvorstandes
§ 40 Aufgaben des Bezirksvorstandes
§ 41 Beschließender Ausschuss
§ 42 Bezirksgeschäftsführer
§ 43 Aufgaben des Bezirksgeschäftsführers

3. Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 44 Die Rotkreuz-Gemeinschaften
§ 45 Landes- und Bezirksausschüsse der Rotkreuz-Gemeinschaften
4. Schwesternschaften
§ 46 Organisation und Aufgaben der Schwesternschaften

V. Vermögen, Gemeinnützigkeit

§ 47 Vermögen, Verfügungsbefugnis
§ 48 Gemeinnützigkeit § 49 Verteilung der Mittel
§ 50 Geschäftsjahr

VI. Revision

§ 51 Verfahren

VII. Allgemeine Bestimmungen

§ 52 Grundsatz der Unentgeltlichkeit
§ 53 Haftung
§ 54 Wahlen
§ 55 Ladung und Beschlussfähigkeit
§ 56 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung
§ 57 Teilung und Zusammenlegung von Kreis- und Bezirksverbänden
§ 58 Auflösung des Bayerischen Roten Kreuzes
§ 59 Inkrafttreten

I. Selbstverständnis, Aufgaben und Rechtsform

§ 1 Selbstverständnis

(1) Das Bayerische Rote Kreuz ist die Gesamtheit seiner Gliederungen sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Freistaates Bayern. Die Mitgliedschaft im Bayerischen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bayerischen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Das Bayerische Rote Kreuz ist Mitgliedsverband und Landesverband des Bundesverbandes „Deutsches Rotes Kreuz e.V.“. 1

(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt das Bayerische Rote Kreuz die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rot-Halbmond-Konferenzen ergeben. Es achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

(5) Das Bayerische Rote Kreuz ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Bayern. Es nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes und des Bayerischen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Bayerischen Roten Kreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Bayerischen Roten Kreuzes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Bayerischen Roten Kreuzes.

(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung:

1. Menschlichkeit,

2. Unparteilichkeit,

3. Neutralität,

4. Unabhängigkeit,

5. Freiwilligkeit,

6. Einheit,

7. Universalität.

Diese Grundsätze sind auch für das Bayerische Rote Kreuz und seine Gliederungen sowie die Mitglieder verbindlich.

(8) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung. Das Bayerische Rote Kreuz beachtet beim Eingehen von Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften die Regelungen nach § 6 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes.2

§ 2 Aufgaben

(1) Das Bayerische Rote Kreuz stellt sich auf Grund seines Selbstverständnisses und seiner Möglichkeiten folgende Aufgaben:

1.

a) Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rot-halbmond-Bewegung

b) Hilfe für Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen

c) Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften

2.

a) Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben

b) Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend

3. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung

b) Teilnahme an nationalen und internationalen Hilfsaktionen, bei diesen im Auftrag des DRK

c) Suchdienst, Tätigkeit als Amtliches Auskunftsbüro nach den Genfer Rotkreuz-Abkommen, Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktionen

d) Notfallrettung und Krankentransport

e) erste Hilfe bei Not- und Unglücksfällen

f) Sanitätsdienst

g) Betreuungsdienst

h) Alten- und Krankenpflege

i) Blutspendedienst, einschließlich der Betreuung von Blutspendern

j) Mitwirkung im friedensmäßigen und erweiterten Katastrophenschutz

k) Mitwirkung im Natur- und Umweltschutz

l) Ausbildung der Bevölkerung in erster Hilfe, Schwimmen und Rettungsschwimmen sowie im Gesundheitsschutz

m) Sozialarbeit, vor allem Sorge für Kinder, Mütter, alte Menschen und Menschen mit Behinderungen

n) Gesundheitshilfe, Gesundheitsbildung und vorbeugende Gesundheitspflege

o) Jugendhilfe

p) Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz

q) Heranführung der Bevölkerung, insbesondere der Jugend, an die Grundsätze des Roten Kreuzes und Förderung des Rotkreuz-Gedankens an den Schulen

r) Errichtung und Betrieb von Einrichtungen, die den Zielen des Bayerischen Roten Kreuzes dienen

s) Vertretung gemeinnütziger juristischer Personen und Personenverenigungen, deren Aufgaben den Zielen des Roten Kreuzes entsprechen, als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.

(2) Das Bayerische Rote Kreuz wirbt für seine Aufgaben und Ziele in der Bevölkerung. Es führt Sammlungen, Lotterien und sonstige Maßnahmen für die Mittelbeschaffung durch und nimmt Spenden entgegen. Dabei ist das Ansehen des Roten Kreuzes zu wahren.

§ 3 Rechtsform, Name, Gliederung

(1) Das Bayerische Rote Kreuz ist gemäß Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes vom 16.07.1986, geändert durch Gesetz vom 27.12.1999, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.

(2) Das Bayerische Rote Kreuz verwaltet durch seine gewählten Organe und 5 Gremien seine Angelegenheiten und sein Vermögen selbst.

(3) Das Bayerische Rote Kreuz gliedert sich in Bezirksverbände und Kreisverbände.

(4) In den Bereichen, in denen keine ausdrückliche Zuständigkeit gegeben ist, werden Gliederungen auf höherer Ebene gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der vorgesehenen Maßnahmen auf der unteren Ebene nicht ausreichend erreicht werden können.

(5) Die Satzung des Bundesverbandes Deutsches Rotes Kreuz ist für das Bayerische Rote Kreuz und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen des Bundesverbandes gehen denen des Bayerischen Roten Kreuzes vor, soweit dies mit der Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes als Körperschaft des öffentlichen Rechts vereinbar ist.

(6) Das Bayerische Rote Kreuz verwirklicht Regelungen nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes in seinem Bereich.3

§ 4 Außenvertretung, Vollmachten und Zeichnungsbefugnisse

(1) Das Bayerische Rote Kreuz wird durch den Präsidenten gesetzlich vertreten. Der Präsident wird im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirks- (§§ 33, 34) und Kreisverbände (§§ 23, 24) durch deren jeweiligen Vor-sitzenden vertreten.

Die Landesgeschäftsführer (§ 22), Bezirksgeschäftsführer (§ 43) und Kreisgeschäftsführer (§ 32) sind im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bevollmächtigt, alleine zu handeln.

(2) Ein Rechtsgeschäft mit erheblichen finanziellen Auswirkungen bedarf der Schriftform. Es ist außer von dem nach Absatz 1 Vertretungsberechtigten oder dem Geschäftsführer auch von dem Schatzmeister oder einem Stellvertreter zu unterschreiben. Soweit der Geschäftsführer allein handlungsbevollmächtigt ist, genügt seine Unterschrift. Näheres hierzu regeln die Geschäftsordnung der Landesgeschäftsführung (§ 21 Abs. 1 Satz 7) sowie die Rahmengeschäftsordnungen für die Bezirks- und Kreisverbände. Die Regelungen zum Innenverhältnis gemäß § 47 bleiben unberührt.

§ 5 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Bayerischen Roten Kreuzes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt.

(2) Nach dem Selbstverständnis des Bayerischen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Das Bayerische Rote Kreuz sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitglieder und Mitarbeiter.

(3) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Rotkreuz-Gemeinschaften, in Arbeitskreisen, in den Marienvereinen im Kreisverband Coburg und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Bayerischen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(4) Rotkreuz-Gemeinschaften sind:

- die Bereitschaften

- die Bergwacht

- das Jugendrotkreuz

- die Wasserwacht.

Sie gestalten ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung.

(5) Der Geschäftsführer und sein ständiger Vertreter dürfen nicht gleichzeitig Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens oder einer Einrichtung sein, an dem der Anstellungsverband mit mehr als 50% beteiligt ist. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand. Über Ausnahmen auf Ebene des Landesverbandes entscheidet der Bundesverband.

(6) Hauptamtliche Mitarbeiter des Landesverbandes können einem Organ des Landesverbandes nicht angehören. Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter können dem Präsidium angehören. Hauptamtliche Mitarbeiter nach geordneten Verbandsstufen können die Ämter des Präsidenten, Vizepräsidenten oder des Schatzmeisters nicht bekleiden. Hauptamtliche Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisverbände können dem Vor-stand ihrer Verbandsstufe nicht angehören. § 16 Abs. 1 Ziffer 7, § 28 Abs. 1 letzter Spiegelstrich sowie § 39 Abs. 1 letzter Spiegelstrich bleiben hiervon unberührt. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand.

§ 6 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1) Das Bayerische Rote Kreuz arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

(2) Gemäß Abs. 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,

- schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,

- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,

- Berichte in der Öffentlichkeit über vorgenannte Vorgänge ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

(3) In diesen Fällen hat der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes das Recht, sich gemäß § 20 Abs. 5 der Satzung beim Präsidenten des Bayerischen Roten Kreuzes über alle Angelegenheiten der betroffenen Verbandsgliederung zu unterrichten.

(4) Die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechts bedarf zusätzlich zur Genehmigung des Landesvorstandes (§ 17 Abs. 2 Ziffer 15 e) – bei der Verwendung des Namens oder Zeichens des Roten Kreuzes – auch der Genehmigung des Bundesverbandes.

II. Mitgliedschaft

§ 7 Mitglieder des Bayerischen Roten Kreuzes

(1) Mitglieder des Bayerischen Roten Kreuzes können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, die bereit sind, im Roten Kreuz mitzuarbeiten oder seine Arbeit zu unterstützen.

(2) Aktive Mitglieder sind diejenigen,

1. die Mitglied einer Rotkreuz-Gemeinschaft sind,

2. die, ohne Mitglied einer Rotkreuz-Gemeinschaft zu sein, an der Arbeit des Bayerischen Roten Kreuzes ehrenamtlich aktiv teilnehmen und da-rüber eine Bestätigung der Kreisgeschäftsstelle, der Bezirksgeschäfts-stelle oder der Landesgeschäftsstelle besitzen,

3. die eine in der Satzung vorgesehene Wahl oder Berufung in eine ehren-amtliche Funktion annehmen.

(3) Mitglieder des Bayerischen Roten Kreuzes sind auch die Mitglieder einer Schwesternschaft vom Roten Kreuz in Bayern.

(4) Mitglieder des Bayerischen Roten Kreuzes sind auch die Mitglieder der Marienvereine im Kreisverband Coburg.

(5) Fördernde Mitglieder sind diejenigen, die die Aufgaben des Bayerischen Roten Kreuzes durch Mitgliedsbeiträge unterstützen. Juristische Personen und Personenvereinigungen gemäß Absatz 1 sind stets fördernde Mitglieder.

(6) Die Ordnungen der Rotkreuz-Gemeinschaften können vorsehen, dass Bewerber um eine Mitgliedschaft ein Anwartschaftsverhältnis bis zu zwei Jahren, in Ausnahmefällen bis zu drei Jahren, durchlaufen. Als Anwärter haben sie keine Mitgliedschaftsrechte. Das Bayerische Rote Kreuz sorgt für ihren Versicherungsschutz.

(7) Wer sich um das Bayerische Rote Kreuz besonders verdient gemacht hat,kann vom Präsidenten des Bayerischen Roten Kreuzes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Das Nähere regelt die Ordnung der Ehrungen und Auszeichnungen im Bayerischen Roten Kreuz.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Bayerischen Roten Kreuz wird erworben

a) bei Anträgen auf Mitgliedschaft als Fördermitglied durch schriftlichen Antrag bei einem Kreisverband und Annahme des Antrags. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang in der Kreisgeschäftsstelle vom Vorstand des Kreisverbandes ab-gelehnt wird. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

b) bei Anträgen auf Mitgliedschaft in einer Rotkreuz-Gemeinschaft durch Aufnahmeantrag, Erfüllen der Voraussetzungen der betreffenden Rot-kreuz-Gemeinschaft und Aufnahme in die Rotkreuz-Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn sich der Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrags bei der Kreisgeschäftsstelle gegenteilig äußert. Eine etwaige gegenteilige Äußerung muss der Gemeinschaft gegenüber begründet werden.

c) bei Anträgen auf aktive Mitgliedschaft nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes und durch die Ausstellung einer Bestätigung der Kreisgeschäftsstelle, der Bezirksgeschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle, in der die von diesem Mitglied wahrzunehmenden Aufgaben umschrieben sind. Bestätigungen nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 durch die Bezirksgeschäftsstelle oder die Landesgeschäftsstelle können nur im Einvernehmen mit dem für die Hauptwohnung dieses Mitglieds zuständigen Kreisverband ausgestellt werden. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anfrage bei der Kreisgeschäftsstelle seitens des Vorstandes des Kreisverbandes die Ablehnung schriftlich erklärt wird. Das Mitglied ist in diesem Kreisverband zu führen.

d) durch Aufnahme in eine Schwesternschaft vom Roten Kreuz in Bayern nach deren Satzung.

e) durch Aufnahme in einen Marienverein im Kreisverband Coburg nach deren Satzung.

(2) Über den Bereich eines Kreisverbandes hinaus tätige juristische Personen und Personenvereinigungen können die Mitgliedschaft auch bei einer Bezirksgeschäftsstelle oder bei der Landesgeschäftsstelle beantragen. Die Annahme des Antrags bedarf eines Beschlusses der jeweiligen Vorstandschaft.

(3) Die Annahme eines Wahlamtes oder einer Berufung im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 3 gilt als Beitrittserklärung. Hierauf ist vor der Wahl hinzuweisen. Diese Mitglieder sind bei Wahl oder Berufung auf Kreisverbandsebene in dem betreffenden Kreisverband als Mitglied zu führen, bei Wahl oder Berufung auf Bezirksverbands- oder Landesverbandsebene im Kreisverband ihrer Hauptwohnung.

§ 9 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied des Bayerischen Roten Kreuzes ist berechtigt, das Rotkreuz-Abzeichen zu tragen.

(2) Den Mitgliedern des Bayerischen Roten Kreuzes steht ab Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht und ab Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht in einem Kreisverband zu. Für die Wahlen in den Rot-kreuz-Gemeinschaften können in deren Ordnungen abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) Die Mitglieder üben ihr Wahlrecht in dem Kreisverband aus, in dem sie als Mitglied geführt werden. Juristische Personen und Personenvereinigungen üben es im Kreisverband ihres Sitzes, Rotkreuz-Schwestern im Kreisverband ihres Dienstortes aus.

(4) Juristische Personen und Personenvereinigungen können ihre Rechte nur durch einen Vertreter wahrnehmen, der seine Vertretungsberechtigung nachweist.

(5) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die in § 1 Abs. 7 genannten allgemeinen Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten und den in der für sie zuständigen Ordnung der Rotkreuz-Gemeinschaft festgelegten Pflichten nachzukommen, bzw. die von ihnen übernommenen Aufgaben im Sinne des Roten Kreuzes ordnungsgemäß zu erfüllen.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, wenigstens die Mindestbeiträge zu entrichten, die von der Landesversammlung festgesetzt werden. In den Ordnungen der Rotkreuz-Gemeinschaften können für aktive Mitglieder abweichende Regelungen einschließlich einer Beitragsbefreiung getroffen werden. Für Mitglieder nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 kann der zuständige Vorstand abweichende Regelungen treffen. Die Beiträge sind von dem Kreisverband zu erheben, bei dem das Mitglied geführt wird. Von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die den Beitritt bei einer Bezirksgeschäftsstelle oder bei der Landesgeschäftsstelle erklärt haben, werden die Beiträge durch diese erhoben.

(7) Ehrenmitglieder gem. § 7 Abs. 7 sind beitragsfrei.

(8) Es werden Daten von Mitgliedern und sonstigen nach den Ordnungen der Gemeinschaften ehrenamtlich Mitwirkenden sowie von Spendern erhoben und für die organisationseigenen Zwecke von allen Verbandsebenen in einer zentralen Datenbank verarbeitet und genutzt. Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten erfolgt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere der Verwaltung der Mitglieder, der sonstigen nach den Ordnungen der Gemeinschaften ehrenamtlich Mitwirkenden und Spender, zum Einzug von Mitgliedsbeiträgen, zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, Erfassung von Einsatzqualifikationen, Versand von Informationen, Marketingzwecken und statistischen Auswertungen.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied kann seinen Austritt jederzeit schriftlich gegenüber seinem Kreisverband erklären. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz Aufforderung ein volles Kalenderjahr seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt, zum Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Aufforderung erfolgt. In der Aufforderung, die schriftlich an die letzte bekannte Adresse zu erfolgen hat, ist auf das Ende der Mitgliedschaft ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Bayerischen Roten Kreuz.

(4) Mit Beendigung der aktiven Mitgliedschaft (§ 7 Abs. 2) endet die Mitgliedschaft im Bayerischen Roten Kreuz, sofern diese nur auf der beendeten aktiven Tätigkeit beruhte.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen, Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Wer erheblich oder wiederholt seine Mitgliedspflichten verletzt oder das An-sehen des Roten Kreuzes schädigt, kann aus einer Rotkreuz-Gemeinschaft oder dem Bayerischen Roten Kreuz ausgeschlossen werden.

(2) Wer sich sonst für ein Amt als ungeeignet oder untragbar erweist, kann aus diesem Amt auf Zeit oder auf Dauer abberufen werden.

(3) Mitglieder von Rotkreuz-Gemeinschaften oder der Schwesternschaft vom Roten Kreuz in Bayern unterliegen darüber hinaus den in der Ordnung der jeweiligen Rotkreuz-Gemeinschaft bzw. den Satzungen der Schwesternschaften festgelegten Ordnungsmaßnahmen.

(4)    a) Für den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Bayerischen Roten Kreuz ist zuständig:

- der Vorstand des Kreisverbandes für Mitglieder seines Bereichs, bei Mitgliedern von Rotkreuz-Gemeinschaften jedoch nur dann, wenn die Rotkreuz-Gemeinschaft selbst trotz Aufforderung durch den Vorstand nicht tätig wird,

- der Vorstand des Bezirksverbandes für Mitglieder, soweit diese auch eine Funktion auf Bezirksverbandsebene,

- der Vorstand des Landesverbandes für Mitglieder, soweit diese auch eine Funktion auf der Ebene des Landesverbandes innehaben. Bei Funktionen auf verschiedenen Ebenen ist die jeweils höchste Ebene zuständig.

b) Entsprechendes gilt für die Abberufung aus einem Rotkreuz-Amt. Mit der Abberufung ist, soweit erforderlich, gleichzeitig die kommissarische Vertretung zu regeln.

(5) Der Ausschluss aus einer Rotkreuz-Gemeinschaft erfolgt durch die nach der betreffenden Ordnung zuständigen Gremien.

(6) Bei Widerspruch gegen eine Maßnahme nach Absatz 1 und Absatz 2 entscheidet das zuständige Schiedsgericht über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Für die Dauer des Verfahrens ruhen die durch die Maßnahme betroffenen Mitgliedschaftsrechte, es sei denn, der Vorsitzende des Schiedsgerichts trifft im Wege der vorläufigen Anordnung eine gegenteilige Entscheidung. Der Widerspruch muss spätestens vier Wochen nach Eröffnung der Maßnahme beim Schiedsgericht eingegangen sein. Der Verwaltungsrechtsweg gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist, soweit zulässig, ausgeschlossen.

(7) Die Schiedsordnung ist Bestandteil der Satzung.

III. Landesverband (Körperschaft)

§ 12 Organe

Die Organe des Bayerischen Roten Kreuzes sind:

1. die Landesversammlung

2. der Landesvorstand

3. der Präsident

§ 13 Zusammensetzung der Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung ist das oberste Organ des Bayerischen Roten Kreuzes. Sie setzt sich zusammen aus:

1. den Delegierten jedes Kreisverbandes und zwar

a) dem Vorsitzenden und je zwei weiteren Delegierten jedes Kreisverbandes,

b) bei Kreisverbänden mit mehr als 10.000 Mitgliedern je einem weiteren Delegierten für jede angefangenen 10.000 Mitglieder,

2. dem Vorsitzenden und vier weiteren Delegierten jedes Bezirksverbandes,

3. bis zu 20 Delegierten jeder Rotkreuz-Gemeinschaft. Das Auswahlverfahren regeln die Ordnungen der Rotkreuz-Gemeinschaften,

4. den Oberinnen der Schwesternschaften,

5. dem Präsidenten,
den beiden Vizepräsidenten,
der Generaloberin,
dem Landesarzt und seines oder seiner beiden Stellvertreter,
dem Landesschatzmeister und seines oder seiner beiden Stellvertreter,
dem Justiziar,
den Landesgeschäftsführern.

(2) Die Landesversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Landesverbandes es er-fordert oder zwei Bezirksverbände, ein Drittel der Kreisverbände oder die Landesausschüsse von zwei Rotkreuz-Gemeinschaften es verlangen. Die Landesversammlung wird mit einer Frist von sechs Wochen vom Präsidenten schriftlich einberufen.

(3) Anträge an die Landesversammlung müssen spätestens vier Wochen vor deren Zusammentritt schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle eingegangen sein. Spätestens drei Wochen vor der Landesversammlung erfolgt der Versand aller eingegangenen Anträge in Papierform über die jeweils zuständigen Geschäftsstellen zur Weitergabe an die Mitglieder der BRK Landesversammlung nach § 13 Abs. 1 dieser Satzung.
Anträge, die erst in der Landesversammlung gestellt werden, müssen von mindestens 20 % der anwesenden Delegierten unterstützt werden. Anträge mit finanziellen Auswirkungen und Anträge auf Satzungsänderung können in der Landesversammlung nicht mehr gestellt werden.

§ 14 Aufgaben der Landesversammlung

(1) Der Landesversammlung obliegen:

1. die Wahl des Präsidenten,
der beiden Vizepräsidenten,
des Landesarztes und seines oder seiner beiden Stellvertreter,
des Landesschatzmeisters und seines oder seiner beiden Stellvertreter,
des Justiziars;
der Präsident oder einer der Vizepräsidenten muss eine Frau sein.

2. die Wahl der sieben Mitglieder und der drei Ersatzmitglieder des Haushaltsausschusses,

3. die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes des Landesverbandes und seines Stellvertreters,

4. die Beschlussfassung über Angelegenheiten des Bayerischen Roten Kreuzes von weittragender und grundsätzlicher Bedeutung,

5. die Beschlussfassung über die Bildung und Auflösung von Rotkreuz-Gemeinschaften,/

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

7. die Festsetzung der Mindestbeiträge der Mitglieder (§ 9 Absatz 6) und der finanziellen Leistungen der Kreisverbände für die Landesgeschäfts-stelle und die Bezirksverbände,

8. die Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte des Landesvorstandes,

9. die Entlastung

a) der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes sowie der Bezirksvorstände und des Landesausschusses der Bergwacht für die Teilabschlüsse der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände und der Bergwacht, soweit nicht der Haushaltsausschuss Entlastung erteilt hat,

b) der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes für den Gesamtjahresabschluss der Körperschaft, soweit nicht der Haushaltsausschuss Entlastung erteilt hat,

10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Bayerischen Roten Kreuzes nach Maßgabe des § 58,

11. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Landesversammlung und die Haushaltsausschüsse (§§ 15 Satz 4 letzter Halbsatz, 27 Abs. 5) sowie die Finanzwirtschaftsordnung (§ 47 Abs. 3).

(2) Änderungen der Satzung und Beschlüsse über die Festsetzung finanzieller Leistungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Haushaltsausschuss

Der Haushaltsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, die Mitglieder der Landesversammlung sein müssen und nicht dem Landesvorstand angehören. Die nach § 14 Abs. 1 Ziffer 2 gewählten Ersatzmitglieder treten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl an die Stelle eines Mitglieds, wenn es gemäß Feststellung des Haushaltsausschusses auf Dauer verhindert ist. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Ihm obliegen:

1. die Genehmigung des vom Landesvorstand aufgestellten Haushaltsplanes / Wirtschaftsplanes (§ 17 Abs. 2 Ziff. 2). Die Genehmigung muss spätestens bis zum 30. November des dem Geschäftsjahr vorausgehenden Jahres erfolgen. Der Haushalt kann unverändert angenommen oder als Ganzes abgelehnt werden. Es können auch jeweils die Teilhaushalte der Landesgeschäftsstelle, einer oder mehrerer Bezirksgeschäftsstellen oder der Berg-wacht einzeln unverändert angenommen oder abgelehnt werden,

2. die Genehmigung erheblicher Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan, die den Ausgleich des Haushalts gefährden,

3. die Benennung der Abschlussprüfer auf Vorschlag des Landesvorstandes,

4. die Erteilung des Prüfungsauftrages für

a) den Gesamtjahresabschluss der Körperschaft Bayerisches Rotes Kreuz,

b) den Jahresabschluss der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände und der Bergwacht,

5. unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, jedoch spätestens bis zum 30. Juni des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres, die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände und der Bergwacht und die Entlastung der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes, sowie der Bezirksvorstände und des Landesausschusses der Bergwacht,

6. unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, jedoch spätestens bis 30. September des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres, die Feststellung des geprüften Gesamtjahresabschlusses der Körperschaft und Entlastung der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes im Rahmen seiner Gesamtverantwortung,

7. die unverzügliche Abgabe des Vorganges unter Angabe von Gründen an die Landesversammlung über den Landesvorstand, wenn der Haushaltsausschuss die stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes, eines oder mehrerer Bezirksvorstände oder des Landesausschusses der Bergwacht nach Ziffern 5 und 6 nicht entlastet,

8. die Vorlage des Gesamtabschlusses der Körperschaft an die Landesversammlung mit den Prüfungsfeststellungen nach Ziffer 5,

9. die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 2 bis 4; das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Haushaltsausschüsse (§ 14 Abs. 1 Ziff. 11).

§ 16 Zusammensetzung des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand besteht aus

1. dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, dem Landesarzt, dem Landesschatzmeister, dem Justiziar, der Generaloberin,

2. dem oder den Stellvertretern des Landesarztes und des Landesschatzmeisters,<

3. den Vorsitzenden der Bezirksverbände und für jeden Bezirksverband zwei weiteren Delegierten, die Mitglieder von Kreisverbandsvorständen sein müssen, darunter je Bezirksverband mindestens eine Frau,

4. je zwei weiteren Delegierten der Landesausschüsse oder Landesleitungen der Rotkreuz-Gemeinschaften,

5. einer Delegierten der Schwesternschaften,

6. weiteren bis zu fünf vom Landesvorstand berufenen Persönlichkeiten, die für die Rotkreuz-Arbeit von besonderer Bedeutung sind,

7. den Landesgeschäftsführern mit beratender Stimme.

(2) Ist jemand in doppelter Funktion Mitglied des Landesvorstandes, so wird er in den Funktionen nach den Ziffern 3 bis 5 des Absatzes 1 von seinem Stellvertreter vertreten, sofern er in dieser Funktion einen gewählten Stellvertreter hat. Ist mindestens einer der beiden Delegierten der Landesausschüsse oder Landesleitungen der Rotkreuz-Gemeinschaften verhindert, so wird er durch den gewählten Abwesenheitsvertreter des Landesausschusses oder der Landesleitung (§ 45 Abs. 3) vertreten.

(3) Der Landesvorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Konventionsbeauftragten, soweit nicht der Justiziar diese Aufgabe wahrnimmt.

§ 17 Aufgaben des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand leitet das Bayerische Rote Kreuz und entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten.

(2) Dem Landesvorstand obliegen insbesondere:

1. die strategische Ausrichtung und verbandspolitische Zielsetzung des Bayerischen Roten Kreuzes und dessen Einrichtungen,

2. die abschließende Aufstellung des Haushaltsplanes / Wirtschaftsplanes. Dieser umfasst die Haushalte

a) der Landesgeschäftsstelle

b) sowie der Bezirksgeschäftsstellen

c) den vom Landesausschuss der Bergwacht aufgestellten Haushalt,

3. die Beschlussfassung über die Jahresabschlüsse zur Vorlage an den Haushaltsausschuss, nämlich

a) den Gesamtjahresabschluss der Körperschaft Bayerisches Rotes Kreuz,

b) den Jahresabschluss der Landesgeschäftsstelle, der Bezirksverbände und der Bergwacht,

4. der Erlass von Richtlinien in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und von besonderer Tragweite, soweit nicht die Landesversammlung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 zuständig ist,

5. die Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit der Gliederungen des Bayerischen Roten Kreuzes,

6. die Benennung der Vertreter des Bayerischen Roten Kreuzes in der Bundesversammlung und in den Ausschüssen des Deutschen Roten Kreuzes,

7. die Benennung der Vertreter des Bayerischen Roten Kreuzes im Landesgesundheitsrat und in anderen entsprechenden Gremien auf Landesebene, in denen das Bayerische Rote Kreuz vertreten ist,

8. der Erlass der Ordnungen der Rotkreuz-Gemeinschaften nach Maßgabe des § 44,

9. der Erlass einer Verwaltungsordnung, einer Revisionsordnung, sowie sonstiger Vorschriftensammlungen,

10. der Erlass einer Geschäftsordnung für das Präsidium (§ 19 Abs. 1), die Landesgeschäftsführung (§ 21 Abs. 1 Satz 7), einer Geschäftsordnung für Weisungen (§ 22 Abs. 7 und 8, § 43 Abs. 5 und 6) sowie von Rahmengeschäftsordnungen für die Bezirks- und Kreisverbände,

11. der Erlass einer Geschäftsordnung für den Landesvorstand,

12. die Zustimmung zum Erlass und zur Änderung der Satzung für den Verband der Schwesternschaften vom Roten Kreuz in Bayern e.V. nach Maßgabe des § 46 Abs. 2,

13. die Beschlussfassung in Angelegenheiten der Landesversammlung im Sinn des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4, die keinen Aufschub dulden; über die Beschlüsse ist in der nächsten Landesversammlung zu berichten,

14. die Festlegung der Wertgrenzen bzw. Laufzeiten für Rechtsgeschäfte, die nach Ziffer 15 und 16 zu genehmigen sind,

15. die Zustimmung zu

a) Rechtsgeschäften zur Durchführung von Baumaßnahmen,

b) Aufnahme und Gewährung von Darlehen,

c) Abschluss von Miet-, Leasing- sowie Pachtverträgen,

d) Pensions-, Renten- und Leibgedingeverträgen,

e) Beteiligung an Gesellschaften, Genossenschaften und sonstigen Vereinigungen. Bei Gründung von oder der Beteiligung an (gemeinnützigen) Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zusätzlich die Genehmigung des Bundesverbandes zur Führung des Namens „Rotes Kreuz“ und des Kennzeichens einzuholen. Die Zustimmungspflicht für die Mitgliedschaft in Vereinen nach Buchstabe e entfällt, soweit der Jahresbeitrag pro Mitgliedschaft 1.000 € nicht übersteigt,

f) Geschäften, die auf die Eröffnung oder den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet sind.

Die Zustimmungspflicht für Rechtsgeschäfte nach Buchstaben a bis c entfällt, sofern die hierfür vom Landesvorstand nach Ziffer 14 festzulegenden Summen bzw. Laufzeiten nicht überschritten werden. Bei Baumaßnahmen richtet sich die Zustimmungspflicht nach den Gesamtkosten,

16. die Genehmigung von Grundstücksgeschäften gemäß § 47 Abs. 2 und die Festlegung von Wertgrenzen hierfür,

17. die Übertragung von Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung auf die Landesgeschäftsführer,

18. die Kontrolle der Landesgeschäftsführer,

19. die Zulassung von Gästen in seinen Sitzungen.

(3) Der Landesvorstand kann Aufgaben nach Absatz 2 Ziff. 15 und 16 einem beschließenden Finanzausschuss zur selbstständigen Entscheidung übertragen. Dieser besteht aus sieben Mitgliedern. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesvorstand in jeder Sitzung zu berichten.

(4) Der Landesvorstand bildet aus seiner Mitte einen Revisionsausschuss. Dieser besteht aus dem Präsidenten sowie vier weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstands. Er kann bis zu zwei externe Sachverständige mit beratender Stimme bestellen. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesvorstand in jeder Sitzung zu berichten. Das Verfahren der Revision regelt § 51.

(5) Der Landesvorstand soll dem Präsidium (§ 18) Aufgaben nach Absatz 2 zur selbstständigen Erledigung zuweisen, soweit diese nicht dem Finanzausschuss gemäß Absatz 3 zu übertragen sind. Für die Revision ist der Revisionsausschuss ausschließlich zuständig.

(6) Der Landesvorstand besitzt gegenüber den Bezirks- oder Kreisvorständen und Rotkreuz-Gemeinschaften ein Weisungsrecht in folgenden Fällen:

- bei Verstößen gegen Gesetze, Verordnungen, BRK- oder DRK-Satzung sowie Richtlinien und Beschlüsse der Körperschaft

- bei Verstößen gegen die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 29 Abs. 1 und § 40 Abs. 1

Der Landesvorstand kann nach Anhörung des betroffenen Vorstandes anordnen, dass der Bezirks- oder Kreisvorstand innerhalb einer Frist von einem Monat das Erforderliche veranlasst. Kommt der betroffene Vorstand dieser Anordnung nicht nach, kann der Landesvorstand die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten des betroffenen Bezirks- oder Kreisverbandes selbst durchführen. Kommt ein Kreis-verband der Anordnung nicht nach, kann der Landesvorstand die Durchführung dem zuständigen Bezirksverband übertragen. Bei Gefahr im Verzug kann das Weisungsrecht durch das Präsidium ausgeübt werden; hierüber ist in der nächsten Sitzung des Landesvorstandes zu berichten.

(7) Der Landesvorstand kann Fachausschüsse zu seiner Beratung bilden und geeignete Persönlichkeiten in diese Ausschüsse berufen.

(8) Der Landesvorstand kann für Einrichtungen des Landesverbandes Kuratorien errichten und deren Besetzung und Geschäftsordnung regeln. Aufgabe von Kuratorien ist es, den Landesvorstand zu beraten und seine Beschlüsse ein-schließlich des Haushalts solcher Einrichtungen vorzubereiten, sowie den Haushalt entsprechend den Beschlüssen des Landesvorstandes zu vollziehen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen Mitglieder des Landesvorstandes sein.

§ 18 Präsidium

Aus der Mitte des Landesvorstandes wird ein Präsidium gebildet, das aus folgen-den Personen besteht:

- dem Präsidenten,

- den beiden Vizepräsidenten,

- dem Landesarzt,

- dem Landesschatzmeister,

- dem Justiziar

- je einem Vertreter der Rotkreuz-Gemeinschaften,

- einem Vertreter der Bezirksverbände,

- der Generaloberin,

- den Landesgeschäftsführern mit beratender Stimme.

§ 19 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium erledigt alle aktuellen und dringlichen Aufgaben des Landesvorstandes, hierzu zählen insbesondere:

- Entscheidungen über personal-, tarif- und versorgungsrechtliche Fragen,

- Ausübung des Weisungsrechts im Sinn des § 17 Abs. 6 bei Gefahr im Verzug. Das Präsidium hat dem Landesvorstand hierüber in der nächsten Sitzung zu berichten.

Das Präsidium ist ferner zuständig für

- den Beschluss über die bedarfsgerechte Verteilung der Mittel gemäß § 49 Abs. 3,

- für Aufgaben, die ihm vom Landesvorstand gemäß § 17 Abs. 5 zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

(2) Über seine Tätigkeit ist der Landesvorstand in dessen nächster Sitzung zu unterrichten.

§ 20 Präsident

(1) Der Präsident vertritt das Bayerische Rote Kreuz. Er führt den Vorsitz in der Landesversammlung, dem Landesvorstand, dem Präsidium sowie dem Finanz- und Revisionsausschuss; er beruft diese Organe und Ausschüsse ein. Den Vorsitz im Finanzausschuss kann er dem Landesschatzmeister übertragen. Den Vorsitz im Revisionsausschuss kann er auf einen Vizepräsidenten übertragen. Er wird, wenn er verhindert ist, durch die Vizepräsidenten vertreten. Die Reihenfolge bestimmt die Landesversammlung. Der Präsident kann den beiden Vizepräsidenten über die Abwesenheitsvertretung hinaus einvernehmlich bestimmte Aufgaben übertragen.

(2) Besondere Aufgaben des Präsidenten sind:

1. die Anordnung von Einsätzen des Bayerischen Roten Kreuzes in Notfällen größeren Ausmaßes,

2. die Bestellung und Abberufung der Landesgeschäftsführer und ihrer Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Landesvorstand,

3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 7 Abs. 7,

(3) Der Präsident kann beratend an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Bayerischen Roten Kreuzes teilnehmen. Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Schiedsgericht.

(4) Der Präsident kann außerordentliche Vorstandssitzungen in Kreis- und Bezirksverbänden einberufen, wenn es im Rotkreuz-Interesse erforderlich ist. Er unterrichtet darüber unverzüglich den Landesvorstand.

(5) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Bayerischen Roten Kreuzes sowie in Fällen der Eilmaßnahmen im Sinn des § 264 der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes kann der Präsident bei Gefahr im Verzuge den im Landesverband zusammengefassten Gliederungen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident soll, bevor er tätig wird, die Betroffenen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Landesvorstand zur Beschlussfassung zusammengetreten ist. Die betroffenen Gliederungen können die Entscheidung des Landesvorstandes über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Dieser Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Der Präsident kann darüber hinaus alle Handlungen vornehmen, die für die Handlungsfähigkeit des Bayerischen Roten Kreuzes erforderlich sind, wenn die anderen Organe auf Landesebene und die Landesgeschäftsführung durch höhere Gewalt tatsächlich daran gehindert sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Dieses Notrecht endet, wenn die Organe und die Geschäftsführung wie-der handlungsfähig sind.

§ 21 Landesgeschäftsführung

(1) Die Landesgeschäftsführung kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Über die Anzahl entscheidet der Landesvorstand. Die Landesgeschäftsführer werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Landesvorstand bestellt. Besteht die Landesgeschäftsführung aus mehr als einer Person, so wird ein Landesgeschäftsführer vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Landesvorstand als Sprecher bestimmt. Andernfalls übernimmt der Landesgeschäftsführer die Aufgaben des Sprechers. Die Landesgeschäftsführer führen in eigener Zuständigkeit die Geschäfte des Landesverbandes im Rahmen der Beschlüsse und Richtlinien der Landesversammlung und des Landesvorstandes. Nähere Einzelheiten zu Zuständigkeit, Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht der Landesgeschäftsführer werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

(2) Der Sprecher der Landesgeschäftsführer ist Dienststellenleiter der Landesgeschäftsstelle. Er ist auch Dienststellenleiter des Bayerischen Roten Kreuzes im Sinn des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes, soweit es sich um Belange des Gesamtpersonalrates handelt.

(3) Dienstvorgesetzter der Landesgeschäftsführer ist der Präsident.

(4) Soweit mehrere Landesgeschäftsführer bestellt sind, vertreten sie sich gegenseitig. Ist nur ein Landesgeschäftsführer bestellt, kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Landesvorstand einen Stellvertreter bestellen.

§ 22 Aufgaben der Landesgeschäftsführung

(1) Der Sprecher der Landesgeschäftsführer leitet die Landesgeschäftsstelle. Diese führt die Bezeichnung “Landesgeschäftsstelle des Bayerischen Roten Kreuzes”. Die Landesgeschäftsführer legen den organisatorischen Aufbau, die Geschäftsverteilung sowie Vollmachten und Zeichnungsbefugnisse für die Landesgeschäftsstelle fest.

(2) Die Landesgeschäftsführer führen die Geschäfte der Landesgeschäftsstelle selbstständig und eigenverantwortlich unbeschadet der Zuständigkeit der satzungsgemäßen Organe des Landesverbandes durch.

Zu den Aufgaben der Landesgeschäftsführer nach Satz 1 gehören insbesondere:

- Umsetzung der Beschlüsse und Richtlinien der Organe des Landesverbandes sowie der Weisungen des Präsidenten

- Umsetzung der Aufgaben der Landesgeschäftsstelle

- Erstellung der verbandlichen Strategie

- fristgerechte Erstellung des Haushaltsplanes / Wirtschaftsplanes

- fristgerechte Erstellung des Jahresabschlusses

- fristgerechte Erstellung der Finanz-, Liquiditäts- und Investitionsplanung

- Vermögensangelegenheiten

- Personalangelegenheiten, insbesondere Einstellung und Entlassung des hauptberuflichen Personals der Landesgeschäftsstelle

- Entwicklung einheitlicher und verbindlicher Richtlinien

- Steuerung und Koordination der gesamtverbandlichen Rotkreuz-Arbeit und der Corporate Identity

- Umsetzung und Weiterentwicklung eines verbandsweiten Controllingsystems unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

- Vertretung des Bayerischen Roten Kreuzes im Rahmen seiner Spitzenverbandstätigkeit

- Dienstleistungsangebote für Bezirks- und Kreisverbände

- Erledigung von durch den Landesvorstand und das Präsidium übertragenen Aufgaben.

(3) Die Landesgeschäftsführer sind verpflichtet, den Landesvorstand umfassend über alle laufenden Angelegenheiten zu informieren, die für dessen Aufgabenerfüllung, insbesondere die Wahrnehmung der Leitungsfunktion von Bedeutung sind.

(4) Die Landesgeschäftsführer sind verpflichtet, bei erheblichen Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan der Landesgeschäftsstelle den Landesvorstand und den Haushaltsausschuss unverzüglich zu informieren.

(5) Die Landesgeschäftsführer überwachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Durchführung der Beschlüsse und Weisungen des Landesvorstandes und des Präsidenten.

(6) Sie sind befugt, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit über alle Angelegenheiten der Bezirks- und Kreisverbände sowie der Rotkreuz-Gemeinschaften zu unterrichten. Sie können insbesondere im Benehmen mit den Geschäftsführern der Bezirks- und Kreisverbände ihre Einrichtungen besichtigen, Berichte und Akten anfordern und die Geschäfts- und Kassenführung der Bezirks-verbände sowie der Rotkreuz-Gemeinschaften prüfen, soweit diese nicht der Prüfung durch die Bezirks- und Kreisverbände unterliegen.

(7) Der Sprecher der Landesgeschäftsführer hat im Rahmen seiner Zuständigkeit gegenüber den Bezirksgeschäftsführern ein fachliches Weisungsrecht in folgenden Fällen:

- bei Verstößen gegen Gesetze, Verordnungen sowie BRK- oder DRK-Satzung

- bei Verstößen gegen verbindliche Richtlinien und Beschlüsse übergeordneter Verbandsgremien oder -organe

- bei erheblichen Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan, die den Ausgleich des Haushalts gefährden,

- bei erkennbaren finanziellen Schwierigkeiten z. B. Überschuldung, drohender Krisen oder Zahlungsunfähigkeit.

Der Bezirksvorsitzende ist vor einer beabsichtigten fachlichen Weisung überdiese zu informieren. Innerhalb einer Frist von acht Tagen, in dringenden Fällen von 24 Stunden, hat er die Möglichkeit für Abhilfe zu sorgen. Die Einzelheiten des Weisungsrechts der Landesgeschäftsführer sind durch eine Geschäftsordnung für Weisungen (§ 17 Abs. 2 Ziff. 10) zu regeln.

(8) Kommt der Bezirksgeschäftsführer der Weisung eines Landesgeschäftsführers nicht innerhalb eines Monats nach, so fordert dieser den Bezirksvorsitzenden auf, die Weisung disziplinarisch durchzusetzen. Kommt der Bezirksvorsitzende dieser Aufforderung nicht nach, so entscheidet eine durch das Präsidium bestellte Schlichtungsstelle mit folgender Besetzung: der Präsident, ein Landesgeschäftsführer sowie ein nicht betroffener Bezirks-vorsitzender. Das Verfahren regelt eine Geschäftsordnung für Weisungen (§ 17 Abs. 2 Ziff. 10).

(9) Kommt der Bezirksverband der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht nach, führt die Landesgeschäftsstelle die beschlossene Maßnahme selbst auf Kosten des Bezirksverbandes durch.

(10) Die Landesgeschäftsführer können beratend an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Bayerischen Roten Kreuzes teilnehmen. Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Schiedsgericht.

IV. Gliederung

1. Kreisverbände

§ 23 Kreisgebiet

(1) Die Kreisverbände erstrecken sich auf das Gebiet einer oder mehrerer Kreisverwaltungsbehörden. Sie führen die Bezeichnung: Bayerisches Rotes Kreuz - Kreisverband ...

(2) Der Sitz eines Kreisverbandes wird vom Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes und im Benehmen mit dem Vorstand des Bezirksverbandes bestimmt.

(3) Der Kreisverband besteht aus den in seinem Gebiet aktiven und fördernden Mitgliedern.

(4) Mehrere Kreisverbände können sich einvernehmlich bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben zusammenschließen. Ein Kreisverband kann die Erledigung bestimmter Aufgaben einvernehmlich einem anderen Kreisverband übertragen.

§ 24 Aufgaben des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband hat die Aufgaben des Roten Kreuzes in seinem Gebiet durchzuführen. Er ist grundsätzlich originär zuständig für die operativen Aufgaben in seinem Gebiet, insbesondere für die Durchführung des mobilen Rettungsdienstes, der ambulanten Pflege und den Betrieb von Alten- und Pflegeheimen. Er repräsentiert das Rote Kreuz im Kreisverbandsgebiet und stellt dabei die Finanzierung der örtlichen Arbeit sicher unter Zugrundelegung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Dabei legt er die Ziele und den Rahmen der örtlichen Rotkreuz-Arbeit unter Beachtung der nach §§ 14, 17 und 26 ergangenen Beschlüsse fest. Er wirkt bei der Bearbeitung von für den Gesamtverband bedeutsamen Fragestellungen mit. Von den Aufgaben des Kreisverbandes ist die überörtliche Tätigkeit der Bergwacht ausgenommen. Soweit gesetzliche Vorgaben eine landesweit einheitliche Steuerung und über die Grenzen von Bezirks- und Kreisverbänden hinausgehende Durchführung von Aufgaben erfordern, sind diese durch die Landesgeschäftsstelle wahrzunehmen.

(2) Der Kreisverband wirkt an der Erarbeitung und Fortschreibung der Verbandsgrundsätze und -richtlinien mit.

(3) Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben erledigt der Kreisverband seine Angelegenheiten selbst, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 14, 17, 19, 22, 34, 40, 43 und 47, näheres regelt die Rahmengeschäftsordnung für die Kreisverbände (§ 17 Abs. 2 Ziff. 10).

§ 25 Gremien

Die Gremien des Kreisverbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 26 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. die Wahl des Vorstandes, soweit nicht Vorstandsmitglieder kraft Amtes berufen sind oder vom Vorstand zu berufen sind oder von den Rotkreuz-Gemeinschaften entsandt sind,

2. die Wahl der sieben Mitglieder und der drei Ersatzmitglieder des Haushaltsausschusses,

3. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bezirksversammlung und zur Landesversammlung mit der Maßgabe, dass bei Wegfall von Delegierten und Ersatzdelegierten der Vorstand die notwendigen Ersatzwahlen durchführt. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder im Einzelfall beschließen, dem Vorstand des Kreisverbandes die Benennung der Delegierten und Ersatzdelegierten zu übertragen.

4. die Beschlussfassung über sämtliche, das Aufgabengebiet des Kreisverbandes berührende Angelegenheiten von weittragender und grundsätzlicher Bedeutung unter Beachtung der gem. §§ 14 und 17 ergangenen Beschlüsse,

5. die Entgegennahme der Jahresberichte, der Finanzberichte des Schatzmeisters, der Haushaltsberichte des Haushaltsausschusses und des Revisionsergebnisses der letzten Prüfung.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle vier Jahre zusammen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach dem Abschluss von vier Geschäftsjahren die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.

(3) Weitere Mitgliederversammlungen müssen binnen zwei Monaten vom Vorsitzenden einberufen werden,

1. wenn es der Vorstand beschließt,

2. wenn es ein Zehntel der aktiven oder ein Zwanzigstel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Vorstand beantragt,

3. wenn es der Bezirks- oder der Landesvorstand unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

§ 27 Haushaltsausschuss

(1) Der Haushaltsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, die Mitglieder des Bayerischen Roten Kreuzes sind und im Kreisverband wahlberechtigt sein müssen und nicht dem Vorstand angehören. Die nach § 26 Abs. 1 Ziffer 2 gewählten Ersatzmitglieder treten in der Reihen-folge der höchsten Stimmenzahl an die Stelle eines Mitglieds, wenn es gemäß Feststellung des Haushaltsausschusses auf Dauer verhindert ist. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

Ihm obliegen:

1. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes / Wirtschaftsplanes spätestens bis 30. November des dem Geschäftsjahr vorausgehenden Jahres. Der Haushaltsplan / Wirtschaftsplan kann nur unverändert angenommen oder als Ganzes abgelehnt werden.

2. Feststellung des von der Revision geprüften Jahresabschlusses und diesbezügliche Entlastung der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes müssen unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, spätestens bis 30. Juni des auf das geprüfte Geschäftsjahr folgenden Jahres erfolgen.

3. Bericht über die Haushaltsbeschlüsse und seine Entlastungsbeschlüsse an die Mitgliederversammlung.

4. Die Genehmigung erheblicher Abweichungen vom Haushaltsplan/Wirtschaftsplan, die den Ausgleich des Haushalts gefährden.

(2) Hält der Haushaltsausschuss gemäß Absatz 1 Nr. 1 den aufgestellten Haushaltsplan / Wirtschaftsplan nicht für genehmigungsfähig, hat er dem Vorstand unverzüglich seine Ablehnungsgründe schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist mit einer Frist von einem Monat zur Vorlage eines geänderten Haushaltsplanes / Wirtschaftsplanes aufzufordern. Wird innerhalb der Frist kein geänderter Haushaltsplan / Wirtschaftsplan vorgelegt oder ist auch der geänderte Haushaltsplan / Wirtschaftsplan nicht genehmigungsfähig, hat der Haushaltsausschuss den Vorgang unter Beifügung aller Unterlagen an den Haushaltsausschuss des Landesverbandes (§15) abzugeben.

(3) Kommt der Haushaltsausschuss seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nicht nach, hat der Vorstand den Vorgang unverzüglich an den Haushaltsausschuss des Landesverbandes (§ 15) abzugeben.

(4) Der Haushaltsausschuss des Landesverbandes handelt in den Fällen des Absatzes 2 und 3 an Stelle des Haushaltsausschusses im Kreisverband. Er hat über die von ihm vorgenommenen Beschlüsse die Mitgliederversammlung des betroffenen Kreisverbandes zu unterrichten.

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für die Haushaltsausschüsse (§ 14 Abs. 1 Ziff. 11).

§ 28 Zusammensetzung des Kreisvorstandes

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus folgenden Mitgliedern:

- dem Vorsitzenden,

- dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Chefarzt,

- dem stellvertretenden Chefarzt,

- dem Schatzmeister,

- dem stellvertretenden Schatzmeister,

- dem Justiziar,

- je zwei Vertretern der Rotkreuz-Gemeinschaften,

- weiteren bis zu fünf vom Vorstand berufenen Persönlichkeiten, die für die Rotkreuz-Arbeit von besonderer Bedeutung sind; der Vorstand kann in seiner konstituierenden Sitzung die Zahl der berufenen Persönlichkeiten auf bis zu acht erhöhen,

- dem Kreisgeschäftsführer mit beratender Stimme.

(2) Ist mindestens einer der zwei Vertreter einer Rotkreuz-Gemeinschaft verhindert, so wird er durch einen nach den Ordnungen der jeweiligen Rotkreuz-Gemeinschaften bestimmten Abwesenheitsvertreter vertreten.

(3) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Konventionsbeauftragten, soweit nicht der Justitiar diese Aufgabe wahrnimmt.

(4) Einer der Vorsitzenden soll eine Frau sein.

(5) Der Vorsitzende kann den stellvertretenden Vorsitzenden über die Abwesenheitsvertretung hinaus einvernehmlich besondere Aufgaben übertragen.

§ 29 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Kreisverband und bestimmt die strategische Ausrichtung des Kreisverbandes unter Beachtung der §§ 14, 17 und 26 und beschließt über wichtige Fragen des Kreisverbandes.

Er ist insbesondere zuständig für:

- Beschlussfassung über die örtliche Strategie (Jahresplanung)

- Aufstellung der Finanz-, Liquiditäts- und Investitionsplanung

- Aufstellung des Haushaltsplanes / Wirtschaftsplanes

- Aufstellung des Jahresabschlusses

- Einstellung und Entlassung des Kreisgeschäftsführers und seines Stellvertreters

- Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Personal der zweiten Führungsebene, insbesondere Heimleiter, Rettungsdienstleiter, Leiter der Sozialen Dienste

- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Kreisverbandes

- Kontrolle des Kreisgeschäftsführers

(2) Der Vorstand ist in der Regel drei Mal jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen. § 20 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes dies verlangt.

§ 30 Beschließender Ausschuss

Der Vorstand kann zur selbstständigen Entscheidung über bestimmte Aufgabengebiete einen beschließenden Ausschuss bilden. Über dessen Tätigkeit ist der Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 31 Kreisgeschäftsführer

(1) In jedem Kreisverband ist ein Kreisgeschäftsführer vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hauptamtlich anzustellen. Hierbei hat der Bezirksgeschäftsführer ein Vorschlagsrecht. Das nähere Verfahren regelt die Rahmengeschäftsordnung für die Kreisverbände.

(2) Der Kreisgeschäftsführer kann vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Benehmen mit dem Bezirksgeschäftsführer entlassen werden.

(3) Dienstvorgesetzter des Kreisgeschäftsführers ist der Vorsitzende des Kreisverbandes, unbeschadet des fachlichen Weisungsrechts des Bezirksgeschäftsführers (vgl. § 43 Abs. 5).

§ 32 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers

(1) Der Kreisgeschäftsführer führt die Geschäfte des Kreisverbandes im Rahmen der durch den Vorstand bestimmten strategischen Ausrichtung selbstständig und eigenverantwortlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Durchführung des operativen Geschäfts

- fristgerechte Erstellung des Jahresabschlusses

- fristgerechte Erstellung des Haushaltsplanes / Wirtschaftsplanes

- Erstellung, Entwicklung und Umsetzung der örtlichen Strategie

- Erstellung der Finanz-, Liquiditäts- und Investitionsplanung

- Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes, der Richtlinien des Landesvorstandes und der Weisungen des Bezirksgeschäftsführers

- Vermögensangelegenheiten

- Personalangelegenheiten einschließlich Einstellung und Entlassung des hauptberuflichen Personals

- Organisation der Kreisgeschäftsstelle.

(2) Der Kreisgeschäftsführer ist verpflichtet, den Vorstand umfassend über alle laufenden Angelegenheiten zu informieren, die für dessen Aufgabenerfüllung, insbesondere die Wahrnehmung der Leitungsfunktion, von Bedeutung sind.

(3) Der Kreisgeschäftsführer ist verpflichtet, bei Bekannt werden erheblicher Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan den Vor-stand und bei solchen, die den Ausgleich des Haushalts gefährden, auch den Haushaltsausschuss unverzüglich zu informieren.

(4) Der Kreisgeschäftsführer leitet die Kreisgeschäftsstelle, ist Dienstvorgesetzter des beim Kreisverband tätigen Personals und Dienststellenleiter im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes. Er kann an allen Sitzungen und Veranstaltungen innerhalb des Kreisverbandes mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Der Vorstand des Kreisverbandes kann dem Kreisgeschäftsführer weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

2. Bezirksverbände

§ 33 Bezirksgebiet

(1) Die Bezirksverbände erstrecken sich auf einen oder mehrere Regierungsbezirke. Sie führen die Bezeichnung: Bayerisches Rotes Kreuz - Bezirksverband ...

(2) Der Sitz eines Bezirksverbandes wird vom Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand des Bezirksverbandes bestimmt.

§ 34 Aufgaben des Bezirksverbandes

(1) Der Bezirksverband hat unter Berücksichtigung des in § 3 Abs. 4 niedergelegten Grundsatzes der Subsidiarität die Aufgaben des Roten Kreuzes in seinem Gebiet durchzuführen, soweit diese nicht durch die Kreisverbände übernommen werden (§ 24 Abs. 1). Ihm obliegen die regionale strategische Planung und die Organisation gemeinschafts- wie auch kreisverbandsübergreifender Aktionen.

(2) Er koordiniert die Rotkreuz-Arbeit in seinem Gebiet, berät und unter-stützt die Kreisverbände und die Rotkreuz-Gemeinschaften in der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördert ihre Zusammenarbeit. Zur Unterstützung der Kreisverbände bietet er im Bedarfsfall eigene Dienstleistungen an.

(3) Der Bezirksverband wirkt an der Erarbeitung und Fortschreibung der Verbandsgrundsätze und -richtlinien mit. Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, der BRK- und DRK-Satzung, des örtlichen Handlungsrahmens wie die wirtschaftliche Situation. Er kontrolliert die Durchführung von Weisungen und achtet auf ihre Einhaltung.

(4) Im Rahmen dieser Aufgaben erledigt er seine Angelegenheiten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 14, 17, 19, 22 und 47 selbst. Näheres regelt die Rahmengeschäftsordnung für die Bezirksverbände.

§ 35 Gremien

Die Gremien des Bezirksverbandes sind

1. die Bezirksversammlung

2. der Vorstand.

§ 36 Zusammensetzung der Bezirksversammlung

Die Bezirksversammlung besteht aus:

1. dem Vorsitzenden und je vier weiteren Delegierten jedes Kreisverbandes mit nicht mehr als 10.000 Mitgliedern und bei Kreisverbänden mit mehr als 10.000 Mitgliedern je einem weiteren Delegierten für jede angefangenen 5.000 Mitglieder; hierbei sollen die Frauen angemessen vertreten sein,

2. den Mitgliedern des Vorstandes des Bezirksverbandes,

3. je einer Delegierten der Schwesternbeiräte der im Bereich des Bezirksverbandes bestehenden Schwesternschaften vom Bayerischen Roten Kreuz,

4. je einem Mitglied der Bezirksausschüsse, Bezirksleitungen oder Regionalleitungen der Rotkreuz-Gemeinschaften.

§ 37 Aufgaben der Bezirksversammlung

Der Bezirksversammlung obliegen:

1. die Wahl des Vorstandes, soweit nicht Vorstandsmitglieder kraft Amtes berufen sind oder vom Vorstand zu berufen oder von den Rotkreuz-Gemeinschaften entsandt sind,

2. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesversammlung mit der Maßgabe, dass bei Wegfall von Delegierten und Ersatz-delegierten der Vorstand die notwendigen Ersatzwahlen durchführt,

3. die Beschlussfassung über sämtliche das Aufgabengebiet des Bezirksverbandes berührenden Angelegenheiten von weittragender und grundsätzlicher Bedeutung,

4. die Entgegennahme der Tätigkeits- und Finanzberichte des Bezirksverbandsvorstandes und des Revisionsergebnisses der letzten Prüfung,

5. die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes beim Bezirksverband und seines Stellvertreters.

§ 38 Einberufung der Bezirksversammlung

(1) Die Bezirksversammlung tritt mindestens alle vier Jahre zusammen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Abschluss von vier Geschäftsjahren die ordentliche Bezirksversammlung einzuberufen. Die Einladung soll mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen.

(2) Außerordentliche Bezirksversammlungen müssen vom Vorsitzenden einberufen werden,

1. wenn ein Drittel der Kreisverbände es beantragt,

2. wenn das Interesse des Bezirksverbandes es erfordert,

3. wenn der Landesvorstand es verlangt.

§ 39 Zusammensetzung des Bezirksvorstandes

(1) Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus folgenden Mitgliedern

- dem Vorsitzenden,

- dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Chefarzt,

- dem stellvertretenden Chefarzt,

- dem Schatzmeister,

- dem stellvertretenden Schatzmeister,

- dem Justiziar,

- je zwei Vertretern der Rotkreuz-Gemeinschaften,

- den Oberinnen der im Bereich des Bezirksverbandes bestehenden Schwesternschaften vom Bayerischen Roten Kreuz,

- weiteren bis zu fünf vom Vorstand berufenen Persönlichkeiten, die für die Rotkreuz-Arbeit von besonderer Bedeutung sind,

- dem Bezirksgeschäftsführer, mit beratender Stimme.

(2) Ist mindestens einer der zwei Vertreter einer Rotkreuz-Gemeinschaft verhindert, so wird er durch einen nach den Ordnungen der jeweiligen Rotkreuz-Gemeinschaften bestimmten Abwesenheitsvertreter vertreten.

(3) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Konventionsbeauftragten, soweit nicht der Justiziar diese Aufgabe wahrnimmt.

(4) Einer der Vorsitzenden soll eine Frau sein.

(5) Erstreckt sich der Bezirksverband auf mehrere Regierungsbezirke, so können bis zu fünf weitere Persönlichkeiten vom Vorstand berufen werden.

(6) Der Vorsitzende kann den stellvertretenden Vorsitzenden über die Abwesenheitsvertretung hinaus besondere Aufgaben übertragen. Das Nähere ist durch die Beteiligten einvernehmlich zu regeln.

§ 40 Aufgaben des Bezirksvorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Bezirksverband und beschließt über alle wichtigen Fragen des Bezirksverbandes unter Beachtung der Beschlüsse der Landesversammlung, der Weisungen des Landesvorstandes und der Beschlüsse der Bezirksversammlung. Er ist zuständig für die Einstellung und Entlassung des Bezirksgeschäftsführers und seines Stellvertreters. Ihm obliegt die Feststellung des Haushalts als Teil des Gesamthaushaltes. Der Vorstand hat den Haushalt für das Planjahr dem Landesverband bis 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zuzuleiten. Er kontrolliert den Bezirksgeschäftsführer.

(2) Der Vorstand ist in der Regel drei Mal jährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen. § 20 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Der Vorstand wählt die Delegierten des Bezirksverbandes für den Landesvorstand.

(4) Stellt der Vorstand fest, dass ein Kreisverband gegen Gesetze verstößt, seine aus der Satzung oder aus Beschlüssen der Landesversammlung und des Landesvorstandes folgenden Pflichten verletzt, oder aus finanziellen oder personellen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eine ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen, kann der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Verbandes anordnen, dass der Kreis-verband innerhalb einer Frist das Erforderliche veranlasst. Der Landes-vorstand ist zu unterrichten. Folgt der Kreisverband dieser Anordnung nicht, findet § 17 Abs. 6 Anwendung.

§ 41 Beschließender Ausschuss

Der Vorstand kann zur selbstständigen Entscheidung bestimmter Aufgabengebiete einen beschließenden Ausschuss bilden. Über dessen Tätigkeit ist der Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 42 Bezirksgeschäftsführer

(1) In jedem Bezirksverband ist ein Bezirksgeschäftsführer vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten anwesenden Mitglieder hauptamtlich anzustellen. Hierbei hat der Sprecher der Landesgeschäftsführer ein Vorschlagsrecht. Das nähere Verfahren regelt die Rahmengeschäftsordnung für die Bezirksverbände.

(2) Der Bezirksgeschäftsführer kann vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten anwesenden Mitglieder im Benehmen mit dem Sprecher der Landesgeschäftsführer entlassen werden.

(3) Dienstvorgesetzter des Bezirksgeschäftsführers ist der Vorsitzende des Bezirksverbandes, unbeschadet des fachlichen Weisungsrechtes des Sprechers der Landesgeschäftsführer.

§ 43 Aufgaben des Bezirksgeschäftsführers

(1) Der Bezirksgeschäftsführer führt die Geschäfte des Bezirksverbandes selbstständig und eigenverantwortlich. Er hat folgende Aufgaben:

- fristgerechte Erstellung des Haushaltsplanes / Wirtschaftsplanes,

- Erstellung, Entwicklung und Umsetzung der regionalen Strategie,

- Erstellung der Finanz-, Liquiditäts- und Investitionsplanung,

- Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes, der verbindlichen Richtlinien übergeordneter Verbandsgremien oder Organe und der Weisungen des Sprechers der Landesgeschäftsführer,

- Vermögensangelegenheiten,

- Personalangelegenheiten des hauptberuflichen Personals der Bezirksgeschäftsstelle, einschließlich Einstellung und Entlassung,

- Organisation der Bezirksgeschäftsstelle,

- der Bezirksgeschäftsführer ist verpflichtet, bei erheblichen

Abweichungen vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan den Vorstand des Bezirksverbandes und den Haushaltsausschuss des Landesverbandes unverzüglich zu informieren.

(2) Der Bezirksgeschäftsführer leitet die Bezirksgeschäftsstelle, ist Dienstvorgesetzter des beim Bezirksverband tätigen Personals und Dienststellenleiter im Sinn des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes. Er kann an allen Sitzungen und Veranstaltungen innerhalb des Bezirksverbandsgebietes mit beratender Stimme teilnehmen. Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Schiedsgericht.

(3) Der Bezirksgeschäftsführer ist verpflichtet, den Vorstand umfassend über alle laufenden Angelegenheiten zu informieren, die für dessen Aufgabenerfüllung, insbesondere die Wahrnehmung der Leitungsfunktion, von Bedeutung sind.

(4) Der Bezirksvorstand kann dem Bezirksgeschäftsführer weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen. Er ist außer-dem befugt, sich über alle Angelegenheiten der Kreisverbände und Rotkreuz-Gemeinschaften im Bereich des Bezirksverbandes zu unter-richten. Er kann insbesondere in den Kreisverbänden im Benehmen mit dem Kreisgeschäftsführer des Kreisverbandes die Einrichtungen besichtigen sowie Berichte und Akten anfordern.

(5) Der Bezirksgeschäftsführer hat gegenüber den Kreisgeschäftsführern seines Bezirksverbandes ein fachliches Weisungsrecht in folgenden Fällen:

- bei Verstößen gegen Gesetze, Verordnungen sowie BRK- bzw. DRK-Satzung

- bei Verstößen gegen verbindliche Richtlinien und Beschlüsse übergeordneter Verbandsgremien oder Organe

- bei erheblicher Abweichung vom Haushaltsplan / Wirtschaftsplan, die den Ausgleich des Haushalts gefährdet

- bei erkennbaren finanziellen Schwierigkeiten z.B. Überschuldung, drohender Krise oder Zahlungsunfähigkeit.

Der Kreisvorsitzende ist vor einer beabsichtigten fachlichen Weisung über diese zu informieren. Innerhalb einer Frist von acht Tagen, in dringenden Fällen von 24 Stunden, hat er die Möglichkeit Abhilfe zu schaffen. Die Einzelheiten des Weisungsrechts sind durch eine Geschäftsordnung für Weisungen (§ 17 Abs. 2 Ziff. 10) zu regeln.

(6) Kommt der Kreisgeschäftsführer der Weisung des Bezirksgeschäftsführers innerhalb eines Monats nicht nach, so fordert dieser den Kreisvorsitzenden auf, die Weisung disziplinarisch durchzusetzen. Kommt der Kreisverbandsvorsitzende dieser Aufforderung nicht nach, so entscheidet eine durch das Präsidium bestellte Schlichtungsstelle mit folgender Besetzung: Der ressortmäßige Landesgeschäftsführer, der örtlich zuständige Bezirksvorsitzende, ein nicht betroffener Kreis-vorsitzender. Näheres ist durch eine Geschäftsordnung für Weisungen (§ 17 Abs. 2 Ziff. 10) zu regeln. Kommt der Kreisverband der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht nach, führt die Bezirksgeschäftsstelle die beschlossenen Maßnahmen auf Kosten des Kreisverbandes selbst durch.

3. Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 44 Die Rotkreuz-Gemeinschaften

(1) Für bestimmte Aufgaben bestehen die Rotkreuz-Gemeinschaften:

- Bereitschaften,

- Bergwacht,

- Jugendrotkreuz,

- Wasserwacht.

Die Gliederungen der Rotkreuz-Gemeinschaften regeln sich nach ihren Ordnungen gemäß Absatz 2. Für die Bergwacht kann an Stelle der Bezirksebene eine Gliederung in Regionen vorgesehen werden, soweit dies unter Berücksichtigung der geographischen Verhältnisse zweckmäßig erscheint.

(2) Ihre Ordnungen regeln im Rahmen der Satzung die Aufgaben, die Anwartschaft, die Mitgliedschaft und deren Voraussetzungen, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Aufbau und die Führung, die Finanzierung sowie das Disziplinarrecht der Rotkreuz-Gemeinschaften.

(3) Die Ordnungen werden auf Vorschlag des jeweiligen Landesausschusses oder der Landesleitung vom Landesvorstand erlassen. Sie sind dieser Satzung nachgeordnet.

(4) Ungeachtet ihrer spezifischen Aufgabenstellung sind die Rotkreuz-Gemeinschaften verpflichtet, bei der Erfüllung der gemeinschaftsübergreifenden Aufgaben des Bayerischen Roten Kreuzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.

(5) Weitere Rotkreuz-Gemeinschaften können durch Beschluss der Landesversammlung gebildet werden.

§ 45 Landes- und Bezirksausschüsse der Rotkreuz-Gemeinschaften

(1) Für jede Rotkreuz-Gemeinschaft wird ein Landesausschuss und/oder eine Landesleitung gebildet. Sie setzen sich jeweils zusammen aus

1. den nach der Ordnung der entsprechenden Rotkreuz-Gemeinschaft gewählten Personen auf Bezirks- oder Regional-ebene,

2. weiteren Persönlichkeiten, die vom Landesausschuss oder der Landesleitung hinzu gewählt werden können.

Ferner gehören dem Landesausschuss oder der Landesleitung der Referent der betreffenden Rotkreuz-Gemeinschaft in der Landesgeschäfts-stelle und die Beauftragten der Bezirksverbände für die jeweilige Rot-kreuz-Gemeinschaft mit beratender Stimme an. Die Beauftragten werden auf Vorschlag des Bezirksausschusses der jeweiligen Rotkreuz-Gemeinschaft vom Vorstand des Bezirksverbandes berufen.

(2) Die Landesausschüsse oder die Landesleitungen beschließen in allen Angelegenheiten ihrer Rotkreuz-Gemeinschaften. Beschlüsse über grundsätzliche Angelegenheiten der Rotkreuz-Gemeinschaften bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes. Beschlüsse über allgemeine Rotkreuz-Fragen sind der Entscheidung des Landesvorstandes oder der Landesversammlung vorbehalten.

(3) Jeder Landesausschuss oder jede Landesleitung wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder die zwei Vertreter in den Landesvorstand (§ 16 Abs. 1 Ziff.4). Für die beiden Vertreter im Landesvorstand ist für jeden Landesausschuss oder jede Landesleitung ein Abwesenheitsvertreter aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen. Dieser nimmt stimmberechtigt an Sitzungen des Landesvorstandes teil, wenn mindestens einer der beiden Delegierten (§ 16 Abs. 1 Ziffer 4) an der Teilnahme verhindert ist.

(4) In den Bezirksausschüssen der Rotkreuz-Gemeinschaften besitzen die Beauftragten des Bezirksverbandes nur beratende Stimme.

4. Schwesternschaften

§ 46 Organisation und Aufgaben der Schwesternschaften

(1) Die Schwestern sind in Schwesternschaften zusammengefasst, die den "Verband der Schwesternschaften vom Roten Kreuz in Bayern e.V." bilden.

(2) Der Verband gibt sich eine eigene Satzung. Die Bestimmungen dieser Satzung über Rechtsstellung, Zweck und Aufgaben, Mitgliedschaft, Vorstand, Schlichtungsausschuss und Auflösung können nur mit Zustimmung des Landesvorstandes erlassen und geändert werden.

(3) Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften und seiner Mitgliedsverbände in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit dem Bayerischen Roten Kreuz aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regeln für die Berufsausübung der Schwestern zu treffen. Der Präsident des Bayerischen Roten Kreuzes oder dessen Vertreter soll dem geschäftsführenden Vor-stand der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften als Mitglied angehören.

V. Vermögen, Gemeinnützigkeit

§ 47 Vermögen, Verfügungsbefugnis

(1) Das gesamte Vermögen des Bayerischen Roten Kreuzes ist Körperschafts-vermögen und bildet eine rechtliche Einheit. Ausgenommen hiervon ist das Vermögen der Schwesternschaften und ihres Verbandes. Das BRK verwaltet sein Vermögen sicher, wirtschaftlich und sparsam.

(2) Rechtsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können außer vom Landesverband auch von den Bezirks- und Kreisverbänden im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen Aufgabenbereiches für das Bayerische Rote Kreuz - Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in München - getätigt wer-den. Sie bedürfen der Genehmigung. Der Landesvorstand kann eine Wertgrenze festlegen, bei deren Unterschreiten die Genehmigungspflicht nach Satz 2 entfällt. Der Landesvorstand kann ferner Wertgrenzen festlegen, bis zu welchen die Genehmigung durch Landesgeschäftsführer und Landesschatzmeister gemeinsam oder durch den beschließenden Finanzausschuss erteilt werden kann.

(3) Über die übrigen Vermögensteile sind jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches die Bezirks- und Kreisverbände zur Verfügung und Verwaltung befugt. Dies gilt nicht für landesverbandseigenes Gerät der Rotkreuz-Gemeinschaften. Zur Bewirtschaftung des Vermögens der Körperschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die Steuerung der liquiden Mittel vorzusehen, die alle Verbandsgliederungen erfasst. Näheres regelt die Finanzwirtschaftsordnung, die von der Landesversammlung erlassen wird.

(4) Die Erklärung, dass die nach Absatz 2 erforderliche Genehmigung oder die nach § 17 Abs. 2 Ziff. 15 erforderliche Zustimmung erteilt wurde, wird im Außenverhältnis durch einen Landesgeschäftsführer abgegeben.

§ 48 Gemeinnützigkeit

(1) Das Bayerische Rote Kreuz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Das Bayerische Rote Kreuz ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Bayerischen Roten Kreuzes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Bayerischen Roten Kreuzes dürfen für ihre Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Bayerischen Roten Kreuzes er-halten.
Das Bayerische Rote Kreuz darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Bayerischen Roten Kreuzes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 49 Mittelbewirtschaftung

(1) Die Kreisverbände verwenden ihre Mittel selbstständig im Rahmen ihres Haushaltsplanes/Wirtschaftsplanes. Den Rot-Kreuz-Gemeinschaften sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen, soweit Haushalts- und Finanzplanung dies ermöglichen.

(2) Für die Aufgaben der Bezirksverbände und der Landesgeschäftsstelle führen die Kreisverbände an die Landesgeschäftsstelle einen Teil ihrer Einnahmen ab, über dessen Art und Höhe die Landesversammlung beschließt. Den Rot-kreuz-Gemeinschaften sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen, soweit Haushalts- und Finanzplanung dies ermöglichen.

(3) Über die Verteilung der Mittel nach Absatz 2 und der sonstigen Mittel der Landesgeschäftsstelle beschließt das Präsidium.

(4) Die vom Haushaltsausschuss des Landesverbandes beschlossenen Haushaltsmittel sowie außerordentliche Einnahmen bewirtschaften die Landesgeschäftsstelle und die Bezirksgeschäftsstellen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung selbst.

§ 50 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr für das Bayerische Rote Kreuz ist das Kalenderjahr.

VI. Revision

§ 51 Verfahren

(1) Die interne Revision des Bayerischen Roten Kreuzes ist als zentrale Stabs-stelle bei der Landesgeschäftsstelle eingerichtet. Sie darf keine revisionsfremden Aufgaben wahrnehmen. Die Dienstaufsicht über den Leiter der internen Revision übt der Sprecher der Landesgeschäftsführer aus.

(2) Die interne Revision nimmt ihre Aufgaben selbstständig und unabhängig wahr; sie plant ihre Prüfungen selbst; ein Weisungsrecht besteht nicht. Sie berichtet regelmäßig dem Präsidium, dem Revisionsausschuss sowie der Landesversammlung im Rahmen ihrer Tagung. Über wesentliche Feststellungen, insbesondere solche, die die Landesgeschäftsführung betreffen, ist der Präsident unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Präsident, das Präsidium, der Revisionsausschuss sowie der Sprecher der Landesgeschäftsführer können in Abstimmung mit dem Leiter der internen Revision weitere Prüfungen anordnen.

(4) Die interne Revision prüft alle Dienststellen und Einrichtungen des BRK so-wie seine Tochtergesellschaften. Die Zuständigkeiten der internen Revision bei juristischen Personen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. r regelt sich nach den jeweiligen Vertragsbeziehungen zwischen diesen und dem Bayerischen Roten Kreuz. Bestehen eigene interne Revisionen, so haben diese eine Berichtspflicht gegenüber der BRK-Revision. Berichte von externen Prüfungen sind gleichfalls der BRK-Revision zur Kenntnis zu geben.

(5) Die interne Revision prüft nach anerkannten Standards und einem mittelfristigen Prüfplan das Rechnungswesen, die Aufbau- und Ablauforganisation so-wie die Ordnungsmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Die interne Revision unterstützt die Organisation bei Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, die Effektivität der Kontrollen und die Effektivität der Führungsprozesse und Überwachungsprozesse bewertet und verbessern hilft. Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze.

(6) Die jährliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreisverbände durch die interne Revision erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Diese Prüfberichte sind dem jeweils zuständigen Haushaltsausschuss vorzulegen.

(7) Der Leiter der internen Revision kann an allen Sitzungen des Landesvorstandes und der Gremien aller Verbandsstufen teilnehmen.

(8) Zur Regelung der Einzelheiten erlässt der Landesvorstand eine Revisionsordnung

VII. Allgemeine Bestimmungen

§ 52 Grundsatz der Unentgeltlichkeit

(1) Die ehrenamtliche Tätigkeit im Bayerischen Roten Kreuz ist grundsätzlich unentgeltlich.

(2) Soweit ehrenamtliche Mitarbeiter besonders umfangreiche Aufgaben erfüllen, kann ihnen eine Entschädigung bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und des nachweisbaren unvermeidlichen Verdienstausfalls gewährt werden. Die Einzelheiten sind im Rahmen einer Richtlinie zu regeln.

§ 53 Haftungsbeschränkung

Erleidet das Bayerische Rote Kreuz in Folge eines Beschlusses eines Organs oder Gremiums oder durch die Handlung eines ehrenamtlichen Mitarbeiters in Ausübung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben einen Schaden, so haften die Mitglieder der Organe oder Gremien und die ehrenamtlichen Mitarbeiter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 54 Wahlen

(1) Alle Vorstandswahlen im Bayerischen Roten Kreuz sind unmittelbar und geheim, soweit nicht die Wahlordnung Ausnahmen zulässt. Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung.

(2) Sämtliche Wahlen im Bayerischen Roten Kreuz finden alle vier Jahre nach Maßgabe der Wahlordnung statt. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Bayerischen Roten Kreuzes endet mit dem ersten Zusammentreten der neu-gewählten Organe oder Gremien. Innerhalb einer Wahlperiode notwendige Nachwahlen gelten nur für die Restdauer der laufenden Wahlperiode. Entsprechendes gilt für Ausschüsse.

(3) Scheidet der Präsident oder der Vorsitzende eines Bezirks- oder Kreisverbandes vor dem Ende seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, ist innerhalb von 6 Monaten eine Nachwahl erforderlich. Fällt der Ablauf dieser Frist in das Jahr der nächsten regulären Wahlen, so kann von der Nachwahl abgesehen werden. Scheiden andere Mitglieder der Vorstände vor dem Ende ihrer Amts-zeit aus dem Amt aus, so können sie nachgewählt werden. Nachwahlen gelten nur für die Restdauer der laufenden Wahlperiode. Entsprechendes gilt für Ausschüsse.

(4) Mitglieder eines Organs oder Gremiums, die diesem auf Grund einer Funktion mit beratender Stimme angehören, können in dieses nicht mit Stimmrecht zugewählt werden.

§ 55 Ladung und Beschlussfähigkeit

(1) Die Ladung zu Sitzungen der Vorstände und Ausschüsse hat mit einer Frist von einer Woche zu erfolgen. In der Ladung sind die Tagesordnungspunkte zu benennen und, soweit möglich die relevanten Unterlagen beizufügen. In dringenden Fällen, insbesondere in Personalangelegenheiten, kann die Ladung mit einer Frist von drei Tagen erfolgen.

(2) Alle Vorstände und Ausschüsse im Bayerischen Roten Kreuz sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Abwesenheitsvertreter anwesend ist. Soweit eine Abwesenheitsvertretung geregelt ist, wirkt die Ladung der Mitglieder auch gegenüber deren Abwesenheitsvertretern. Wenn trotz rechtzeitiger Ladung gemäß Absatz 1 Satz 1 die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, so kann unter Einhaltung der Ladungsfrist von einer Woche zu einer neuen Sitzung eingeladen werden. In dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Im Fall der verkürzten Ladungsfrist gemäß Absatz 1 Satz 2 ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Während einer Sitzung tritt Beschlussunfähigkeit ein, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und ein stimmberechtigtes Mitglied die Beschlussfähigkeit rügt oder wenn weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Mitgliederversammlungen der Kreisverbände, die Bezirksversammlungen und die Landesversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der zur Zeit der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Die Vorstände und Ausschüsse können jeweils zu Beginn einer Wahlperiode in ihrer konstituierenden Sitzung beschließen, dass Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden können.

(6) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist für Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig.

(7) Die Sitzungen der Vorstände und Ausschüsse im Bayerischen Roten Kreuz finden nicht öffentlich statt.

§ 56 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

(1) Ein Mitglied eines Organs, Gremiums oder beschließenden Ausschusses kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet das Organ, das Gremium oder der beschließende Ausschuss ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

(3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

§ 57 Teilung und Zusammenlegung von Kreis- und Bezirksverbänden

(1) Kreis- und Bezirksverbände können durch Beschluss der Landesversammlung geteilt oder zusammengelegt werden. Für deren einvernehmliche Zusammenlegung genügt ein Beschluss des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit. Die Beteiligten sind anzuhören.

(2) Im Falle von Änderungen in der staatlichen Verwaltungsgliederung beschließt der Landesvorstand über die zur Anpassung der Organisation des Bayerischen Roten Kreuzes notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf die §§ 23 und 33 der Satzung.

§ 58 Auflösung des Bayerischen Roten Kreuzes

(1) Die Auflösung des Bayerischen Roten Kreuzes kann von der Landesversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die letzten gewählten Vorstandsmitglieder gelten als Liquidatoren.

(2) Das Vermögen ist ähnlichen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zuzuführen.

§ 59 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 06. Mai 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 4. Dezember 1993, zuletzt geändert am 27. November 1999, außer Kraft.

* Die durch Beschluss der Landesversammlung vom 22. Oktober 2011 erfolgten Änderungen der Satzung für das Bayerische Rote Kreuz vom 21. Juli 2001 (Bek. vom 08.11.2001, StAnz Nr. 47, zuletzt geändert am 14. Februar 2009, Bek. vom 13.07.2009, StAnz Nr. 30) wurden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern am 12. März 2012 genehmigt und im Bayerischen Staatsanzeiger Nummer 13/2012 vom 30. März 2012 veröffentlicht. Sie sind am 31. März 2012 in Kraft getreten.

1 § 7 der Mustersatzung für Landesverbände [Zuständigkeit des Bundesverbandes]: (1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Gliederungen und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuz-Gesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. (2) Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig:

1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rot-Halbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 8;

2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;

3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen;

4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung durch Dritte;

6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

2 § 6 Abs. 3 der Mustersatzung für Landesverbände: Die Kreisverbände und deren Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften der Kreisverbände sind vom Landesverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen. Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.

3 § 13 Abs. 1: Das Präsidium ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und leitet das Deutsche Rote Kreuz. Es fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände und vollzieht die Beschlüsse der Bundesversammlung. Es entscheidet im Wirkungsbereich des Bundesverbandes über alle Angelegenheiten, für die nicht die Bundesversammlung, der Präsident oder der Generalsekretär zuständig sind. Es bildet die Fachausschüsse und bestellt deren Mitglieder.
§ 19 Abs. 3: Der Erlass von Bestimmungen, durch die einheitliche Regelungen im Deutschen Roten Kreuz mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände geschaffen werden sollen, bedarf der Zustimmung des Präsidialrates. Dazu gehört auch die Festlegung von Mindestregelungen für die Satzung der Mitgliedsverbände und deren Mitglieds-verbände.

4 § 26 Abs. 1: Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Präsident bei Gefahr im Verzuge den im Deutschen Roten Kreuz zusammengefassten Verbänden, Organisationen und Einrichtungen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium zur Beschlussfassung zusammengetreten ist. Abs. 2: Die betroffenen Mitgliedsverbände können die Entscheidung des Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.